Rechtsgrundlage

Die rechtliche Basis für die Heizkostenabrechnung nach Verbrauch bildet seit dem Jahre 1976 das Energieeinsparungsgesetz. Eine Novelle der Heizkostenverordnung (HKVO) wurde am 05.11.2008 durch das Bundeskabinett beschlossen. Für alle Abrechnungen deren Beginn nach dem 01.01.2009 liegt ist diese geänderte HKVO bindend.

Dort wird in § 1, Absatz 1 und 2 bestimmt: Der Gebäudeeigentümer hat den anteiligen Verbrauch der Nutzer an Wärme- und Warmwasser zu erfassen. Er hat dafür die Räume mit Ausstattungen zur Verbrauchserfassung zu versehen; die Nutzer haben dies zu dulden....."

Soviel zu den theoretischen Grundlagen. Was die praktische Abwicklung dieser Aufgabe betrifft, so wurde dafür eigens eine DIN-Norm geschaffen. Sie regelt so gut wie alles, was für Sie als Eigentümer, Hausverwalter oder Mieter auf der einen Seite und für Abrechnungsunternehmen auf der anderen Seite wichtig ist. Das beginnt bei der Art und dem erforderlichen Zeitraum für die Anmeldung der Ablesung und endet bei der durchzuführenden Zwischenablesung, die notwendig wird, wenn ein Mieter auszieht. Natürlich arbeiten wir nach DIN 4713 und DIN 4714. So können Sie immer absolut sicher sein, dass alles seine Richtigkeit hat.

Die Ablesung

Einmal im Jahr, natürlich nach einer entsprechenden Voranmeldung, besucht Sie ein Mitarbeiter Ihres kraftwerk Messdienstes und nimmt die Ablesung Ihrer Heizkostenverteiler oder Wärmezähler, sowie der vorhandenen Warm- und Kaltwassererfassungsgeräte vor.

Nachdem der einmal festgelegte Abrechnungszeitraum für die Heiz- und Wasserkosten in der Regel immer gleich bleibt, wird auch die Ablesung immer zeitnah zum Ende dieses Abrechnungszeitraumes erfolgen. Bei Verdunstungs-Heizkostenverteilern kann der Ablesetermin durchaus auch etwas vor dem Ende des Abrechnungszeitraumes liegen. Bei elektronischen Heizungs- oder Wassererfassungsgeräten mit Stichtagsprogrammierung muss die Ablesung allerdings immer grundsätzlich nach dem Stichtag erfolgen, da sonst der Ablesewert zum Ende Ihrer Abrechnungsperiode noch nicht im Gerätespeicher ausgelesen werden kann. Die Heizkostenverteiler werden auf Ihren individuellen Abrechnungszeitraum programmiert.

Sollte trotz aller Bemühungen keine Möglichkeit einer Ablesung bestehen. Sollte trotz aller Bemühungen keine Möglichkeit einer Ablesung bestehen, so muss der Verbrauch geschätzt werden. Es ist also in jedem Fall sinnvoll, einmal im Jahr für den notwendigen Zugang zu den Erfassungsgeräten zu sorgen.